Beschwerden und Einspruch
Die AAQ bzw. das Schweizer Akkreditierungssystem und das Schweizer Rechtssystem sehen sowohl Beschwerde- (complaints) als auch Einspruchverfahren (appeals) im Sinne von Standard 2.7 der European Standards and Guidelines (ESG) vor. Rechtsgrundlage für das Schweizer Beschwerde- und Einspruchverfahren ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Beschwerde (complaint)
Beschwerden über die Arbeit der AAQ können jederzeit und formlos als Aufsichtsbeschwerden bei der Überprüfungskommission der AAQ gemäss Artikel 22 Absatz 2 HFKG eingereicht werden. Die Arbeitsweise der Überprüfungskommission ist im Reglement über die Organisation der Überprüfungskommission AAQ festgelegt.
Einspruch (appeal)
Die formalen Beschwerdeverfahren unterscheiden sich je nach Akkreditierungsverfahren und Entscheidinstanz:
- Akkreditierung nach HFKG, HFKG und MedBG sowie HFKG und GesBG
Hochschulen können gegen Entscheide des Schweizerischen Akkreditierungsrats beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids Beschwerde einlegen (Art. 65 Abs. 1 HFKG).
- Akkreditierung nach MedBG (Weiterbildung) und PsyG (Weiterbildung)
Verantwortliche Organisationen können gegen Entscheide des Eidgenössischen Departements des Innern beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids Beschwerde einlegen.
- Systemakkreditierung nach Musterverordnung (Deutschland)
Hochschulen können gegen Entscheide der Stiftung Akkreditierungsrat (Deutschland) innerhalb von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Klage einreichen.
- Quality Audit nach HS-QSG
Hochschulen können innerhalb von 30 Tagen nach Entscheid der Kommission AAQ Einwendungen bei der Kommission AAQ einreichen. Diese werden von der Überprüfungskommission beurteilt.