Öffentlichkeitsprinzip
Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz können Sie Einsicht in amtliche Dokumente der AAQ verlangen. Die gewünschten Dokumente können vor Ort eingesehen oder als Kopie angefordert werden. Ihr Zugangsgesuch sollte möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument enthalten. Es kann telefonisch, per E-Mail oder Post gestellt werden.
Die AAQ nimmt grundsätzlich innert 30 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist kann verlängert werden; in diesem Fall werden Sie über die Verlängerung informiert. Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn die AAQ nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, können Sie ein Schlichtungsgesuch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten stellen.
Kontakt
info@aaq.ch